Mit Einführung der EU-Verordnung 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) werden auch In-vitro-Diagnostika (IVD) bestimmten Risikoklassen zugeordnet. Dies hat weitreichende Folgen: Die IVD-Klassifizierung hat unter anderem Einfluss auf das Konformitätsbewertungsverfahren, Zertifizierungsaudits und die Markteinführung.
Damit Ihr IVD-Produkt nicht einer unnötig hohen Risikoklasse zugeordnet wird, verschafft Ihnen dieser Artikel einen Überblick darüber,
- wie IVD nach der IVDR klassifiziert werden,
- wie Sie eine unnötig hohe Klassifizierung vermeiden können und
- wie Ihnen der IVD-Klassifikator des Johner Instituts dabei hilft.
1. Warum die richtige IVD-Klassifizierung wichtig ist
a) Aus IVDD wird IVDR: Was das für die Klassifizierung bedeutet
Im Mai 2022 wurde die IVDD, die bisherige Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, durch die IVDR abgelöst. Damit erhält die Klassifizierung von IVD einen neuen Stellenwert.
Unter der IVDD konnte man prinzipiell gar nicht von einer Klassifizierung sprechen, denn dafür fehlte dieser EU-Richtlinie ein wesentlicher Bestandteil: Es gab gar keine Klassen. Stattdessen beinhaltete die IVDD Listen kritischer Marker.
Die IVDR führte nun ein regelbasiertes Klassifizierungssystem mit den Risikoklassen A bis D ein. Dies führt erstens zu deutlich mehr Überwachung durch Benannte Stellen und wird in zweiter Konsequenz Diskussionen in Audits und bei der Prüfung von Produktakten verursachen. Schätzungen belaufen sich auf eine Erhöhung der Überwachungsquote von aktuell 20 % auf mindestens 80 %.

Unter die IVDR fallen weitaus mehr Produkte als zuvor unter die IVDD.
Dies betrifft insbesondere
- IVD-Software,
- therapiebegleitende Diagnostika, sogenannte Companion Diagnostics (CDx) und
- Produkte, die Vorhersagen treffen, also prädiktive Werte ermitteln wie Risikowerte für eine bestimmte Erkrankung (betrifft v. a. Gentests).
b) Konsequenzen bei falscher Klassifizierung
Bei falscher Klassifizierung kann es zu Abweichungen im Audit und bei der Produktprüfung durch die Benannte Stelle kommen. Im noch ungünstigeren Fall stuft eine Behörde das Produkt in eine unnötig hohe Klasse ein, was unweigerlich zu einer Verzögerung der Markteinführung führt. Zudem können Wettbewerber die Klassifizierung infrage stellen und mittels Unterlassungsklagen die Vermarktung der Produkte behindern.
Es ist daher entscheidend, dass alle Teile von IVD-Produkten unter der IVDR richtig klassifiziert werden, um diese Probleme zu vermeiden.
Tipps dazu, wie Ihnen dies gelingen kann, finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.
2. Klassifizierung nach IVDR
Die Klassifizierung von IVD richtet sich nach Anhang VIII der IVDR. Dieser unterteilt sich in zwei Abschnitte:
- Im ersten Abschnitt allgemeine Regeln für die Durchführung der Zuordnung. Diese betreffen etwa Abhängigkeiten von Produktteilen oder bei mehreren gesonderten Produkten sowie Regeln bei Konflikten.
- Im zweiten Abschnitt sieben Regeln für die Zuordnung von Produkten zu den Risikoklassen A bis D
a) Zweckbestimmung
Die Anwendung der Klassifizierungsregeln richtet sich nach der Zweckbestimmung der Produkte. Mit dieser legt der Hersteller fest, zu welchem medizinischen Zweck sein Produkt genutzt werden soll. Die Zweckbestimmung entscheidet, je nach Risiko, letztlich auch über die Klassifizierung.
Die Zweckbestimmung findet sich in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung und den Werbematerialien des Produkts. Sie macht aus dem Produkt ein Medizinprodukt.
Dies ergibt sich auch aus der Definition des Art. 2 IVDR:
„‚In-vitro-Diagnostikum‘ bezeichnet ein Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibrator, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät, Software oder System — einzeln oder in Verbindung miteinander — vom Hersteller zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Punkte zu liefern
a) über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände,
b) über kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen,
c) über die Prädisposition für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand oder eine bestimmte Krankheit,
d) zur Feststellung der Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potenziellen Empfängern,
e) über die voraussichtliche Wirkung einer Behandlung oder die voraussichtlichen Reaktionen darauf oder
f) zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als auch In-vitro-Diagnostika;“
Quelle: Artikel 2 IVDR
Lesen Sie mehr zur Zweckbestimmung von Medizinprodukten in unserem Blog-Beitrag Zweckbestimmung und bestimmungsgemäßer Gebrauch: Folgenreicher als Sie denken!
Fällt Ihr Produkt in eine höhere Risikoklasse, als Sie erwartet haben, ist möglicherweise die Zweckbestimmung nicht korrekt festgelegt.
b) Allgemeine Regeln für die Durchführung der Klassifizierung nach IVDR
Der erste Teil von Anhang VIII beschreibt allgemeine Regeln, um je nach Produktart die Abhängigkeiten und Voraussetzungen für die richtige Klassifizierung sicherzustellen.
Abhängigkeiten von Produkten
Grundsätzlich werden Abhängigkeiten von IVD-Produkten nach dem folgenden Schema behandelt:
- Hängen Produkte oder Produktteile voneinander ab, werden sie zusammen klassifiziert (gleiche Risikoklasse der Teile).
- Gibt es keine Abhängigkeit, werden Produktteile oder Produkte unabhängig voneinander klassifiziert (unterschiedliche Risikoklassen der Teile).
Beispiele für Produkte, die gemeinsam klassifiziert werden:
- Verbundene Produkte
Ein PCR-basiertes Point-of-Care-Testgerät (Real-Time Thermocycler) in Verbindung mit einer SARS-COV-2-Nachweiskartusche, die die Reagenzprodukte inkl. einem Kalibrator für das Analysegerät enthält und die Ergebnisse auf ein mobiles Gerät überträgt. Alle Teile werden gemeinsam klassifiziert. - Steuerungs-Software
Eine Software die ein Laborgerät ansteuert (Start, Stopp), überwacht, von remote die Plattenbelegung festlegt oder die Qualität von Messergebissen beurteilen lässt fällt in dieselbe Klasse wie das Gerät und wird damit gemeinsam klassifiziert.
Beispiele für Produkte, die getrennt klassifiziert werden:
- Unabhängige Produkte
Antikörperbasiertes Reagenzien-Kit und ELISA Reader, die nicht gegenseitig aufeinander verweisen.
- Software
Bei Software gilt grundsätzlich: Erfüllt eine Software einen eigenen medizinischen Zweck, wird sie separat klassifiziert.
Beispiele und genaue Erläuterungen zur Klassifizierung von IVD-Software finden Sie in unserem Beitrag IVD-Software richtig klassifizieren.
- Zubehör
An einem Mikroskop, das speziell für die Pathologie vorgesehen ist, kann als Zubehör eine Digitalkamera angeschlossen werden, damit gleichzeitig ein zweiter Pathologe auf das histologische Schnittbild sehen kann. Ist die Kamera als Zubehör definiert, wird sie getrennt vom Mikroskop klassifiziert.
„Zubehör eines In-vitro-Diagnostikums“ bezeichnet einen Gegenstand, der zwar an sich kein In-vitro-Diagnostikum ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten In-vitro-Diagnostika verwendet zu werden, und der speziell dessen/deren Verwendung gemäß seiner/ihrer Zweckbestimmung(en) ermöglicht oder mit dem die medizinische Funktion des In-vitro-Diagnostikums/der In-vitro-Diagnostika im Hinblick auf dessen/deren Zweckbestimmung(en) gezielt und unmittelbar unterstützt werden soll“.
Art. 2 Abs. 4 IVDR
Anwendung der sieben Klassifizierungs-Regeln zu Klasse A-D
Für die Anwendung der sieben Klassifizierungsregeln aus dem 2. Abschnitt von Anhang VIII der IVDR bestimmt Abschnitt 1:
- Bei mehreren Zweckbestimmungen eines Produkts wird das gesamte Produkt in die höchste Klasse eingestuft.
- Wenn mehrere Klassifizierungsregeln gelten, wird die Regel der höchsten Klasse angewendet.
- Jede Klassifizierungsregel gilt für erstmalige Tests, Bestätigungstests und Ergänzungstests.
- Der Hersteller muss immer alle Klassifizierungs- und Durchführungsregeln berücksichtigen, um herauszufinden, in welche Klasse sein Produkt fällt.
Quellen, die bei der Klassifizierung helfen
Als Entscheidungshilfe dafür, welcher Klasse Sie Ihr Produkt zuordnen müssen, können Sie neben der IVDR auch auf verschiedene externe Quellen zurückgreifen. Hierzu zählen:
- Guidance-MEDDEVs der Europäischen Kommission (2.14/-Reihe): können bei Unklarheiten in der IVDR weiterhelfen.
- MDCG 2020-16 rev.2 („Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746”: Leitlinie der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) der EU zur Klassifizierung unter der IVDR
- Manual on borderline and classification in the Community Regulatory framework for medical devices der EU-Kommission: hilft bei der Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten
- Manual on Borderline and Classification in the Community Regulatory Framework for Medical Devices (September 2022): Das neue Borderline Manual der EU-Kommission ist noch nicht vollständig und hilft nur bedingt bei der Klassifizierung.
- Medical Device Regulators Forum (IMDRF)
- IVD-Klassifikator des Johner Instituts: bestimmt automatisch die Risikoklasse und erleichtert so die erste Einschätzung
c) Risikoklassen nach IVDR
Im zweiten Teil des Anhangs VIII finden sich die entscheidenden sieben Regeln für die Zuordnung der genauen Risikoklasse. Die IVDR unterteilt IVD in vier Risikoklassen von A bis D. Die Einordnung ist abhängig davon, welche Gefahren von dem IVD ausgehen können.
Es müssen stets alle sieben Regeln berücksichtigt werden. Allerdings kann man sich bei der Zuordnung zunächst nach der Faustregel des International Medical Device Regulators Forum (IMDRF) richten. Diese lautet:
Je höher die Gefahr für eine lebensbedrohliche Erkrankung und je größer der betroffene Personenkreis ist, desto höher ist die Risikoklasse.
Dies bedeutet für die einzelnen Risikoklassen:

Klasse D – lebensbedrohliche Infektionen – höchstes Risiko
Hohes individuelles und hohes öffentliches Risiko
Von Produkten der Klasse D geht bei einem falschen Ergebnis ein lebensbedrohliches Risiko für mehrere Individuen aus (Regeln 1 und 2).
Unter Klasse D fallen Produkte zum/r:
- Nachweis übertragbarer Erreger, die eine lebensbedrohende Krankheit mit einem hohen Verbreitungsrisiko verursachen (Regel 1)
- Beispiel: Detektion hochansteckender und gefährlicher Erreger wie Ebola-V, SARS-V, Lassa-V, Marburg-V
Achtung! Je nach Zweckbestimmung: HIV, Masern, MRSA, MRGN
- Beispiel: Detektion hochansteckender und gefährlicher Erreger wie Ebola-V, SARS-V, Lassa-V, Marburg-V
- Bestimmung des Infektionsgrades einer lebensbedrohenden Krankheit im Rahmen der Überwachung für das Patientenmanagement (Regel 1)
- Beispiel: Infektionsgrad bei Tuberkulosepatienten
- Nachweis übertragbarer Erreger für die Eignung von Blut, Zellen, Geweben oder Organen für Transfusionen oder Transplantationen (Regel 1)
- Beispiel: Tests, die den Status bzgl. HIV, HCV, HBV, HTLV in Blutkonserven detektieren
Klasse C – Produkte mit hohem Risiko
Hohes individuelles bzw. moderates öffentliches Risiko
Von Produkten der Klasse C geht bei falschem Ergebnis ein lebensbedrohliches Risiko für ein Individuum aus (Regel 3).
Unter Klasse C fallen Produkte für:
- Blutgruppenbestimmung, Gewebetypisierung nicht gelisteter Marker
- Beispiel: HLA Typisierung
- Feststellung des Immunstatus von Frauen auf übertragbare Erreger bei pränatalem Screening (CMV-Tests bei Schwangeren)
- Therapiebegleitende Diagnostika (EGFR (Lungenkrebs), BRAF (Hautkrebs), KRAS (Darmkrebs))
- Krebsvorsorge, -diagnose, Stadieneinteilung (PAP-Test, CIN-Test (Stadieneinteilung Cervixkarzinom))
- Gentests beim Menschen (Carrier-Testing, BRCA1/2 (Brustkrebs-Prädisposition), HLA-DQ2 oder DQ8 (Zöliakie))
- Genetisch bedingte Störungen beim Embryo oder Fötus (NIPT (fötale Trisomien, Mikrodeletionen))
- Untersuchung zu Infektionserregern mit bestehendem Risiko für lebensbedrohliche Situation bei falschem Ergebnis
Klasse C/B – Selbsttests
IVD-Produkte zur Probenentnahme (Selbsttests) fallen grundsätzlich unter die Risikoklasse C (Regel 4).
Beispiel Selbsttest Klasse C:
- Indikator-Tests
- Probennahme-Sets, sofern den Laien-Usern mehr als nur eine einfache Probennahme abverlangt wird. (Siehe Borderline Manual der EU)
Ausnahmsweise fallen Selbsttest unter Klasse B (Regel 4). Dies gilt für Produkte für patientennahe Tests.
Beispiel Selbsttest Klasse B:
- Cholosterol-Test
- Schwangerschaftstest
Klasse B – Fall-back-Klasse
Moderates individuelles bzw. geringes öffentliches Risiko
Von Produkten der Klasse B geht kein lebensbedrohliches Risiko bei falschem Ergebnis aus (Regel 6 und 7).
Klasse B ist als eine „Fall-back-Klasse“ zu verstehen.
- Produkte, die nicht unter die Regeln 1 bis 5 fallen, werden der Klasse B zugeordnet.
- Kontrollgeräte ohne einen zugewiesenen quantitativen oder qualitativen Wert werden der Klasse B zugeordnet.
Klasse A – Laborbedarf
Geringes individuelles und geringes öffentliches Risiko
Produkte der Risikoklasse A liefern kein Ergebnis (Regel 5).
Darunter fallen:
- Instrumente, die speziell für die In-vitro-Diagnostik vorgesehen sind
- Beispiele: Quantitativer PCR-Thermocycler, Sequenzierer, Massenspektrometer, ELISA-Reader, Durchflusszytometer
- Probenbehältnisse
- Beispiele: Urin-Becher, Spuck-Röhrchen, EDTA-Blutröhrchen, Behälter zur Aufnahme eines Abstrich-Stäbchens
- Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf: Zubehör ohne kritische Merkmale, Pufferlösungen, Waschlösungen
- Beispiele: Spezielle Puffer zur Konservierung oder Vorbehandlung von Zellen; spezielle Gefäße mit Beschichtungen, die Störfaktoren für eine bestimmte Untersuchung verhindern
- Allgemeine Nährmedien und histologische Färbungen für spezifische IVD-Untersuchungen
d) Folgen der Klassifizierung
Die Risikoklasse entscheidet über das Konformitätsbewertungsverfahren.

Klasse D
In der höchsten Risikoklasse für IVD wird intensiv auditiert.
Das Referenzlaboratorium (in der Regel das Paul Ehrlich Institut) prüft jede hergestellte Reagenzien-Charge mit Stichproben. Bei neuartigen IVD dieser Klasse wird zudem das Scrutiny-Verfahren angewendet (Verfahren, bei dem die Benannten Stellen im Rahmen der Konformitätsbewertung ein Expertengremium einbeziehen; Artikel 50 IVDR).
Für Benannte Stellen hat die MDCG das Dokument MDCG 2022-3 „Verification of manufactured class D IVDs by notified bodies“ zu Klasse-D-IVD veröffentlicht.
Beachten Sie auch die Common Specifications der EU zu Klasse-D-IVD.
Klasse C
Wie bei Klasse B, jedoch mit besonderem Fokus der Prüfung auf die Leistungsbewertung. Bei speziellen Produkten wie POCT (point-of-care-testing) oder Selbsttests liegt ein besonderer Fokus der Prüfung auf der Gebrauchstauglichkeit. Bei CDx liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf dem Arzneimittelbezug unter Einbindung der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA).
Mehr Informationen zu Produktgruppen und -kategorien erhalten Sie in unserem Beitrag Produktkategorie, generische Produktgruppe, Medizinproduktegruppe: Bitte nicht verwechseln!
Klasse B
Ab Klasse B und höher wird das QM-System durch die Benannte Stelle auditiert und die Technische Dokumentation geprüft. Wenn Sie Produktkategorien bilden, werden nur repräsentative Produkte einer Kategorie geprüft.
Klasse A
- Bei IVD der Klasse A müssen Hersteller keine Benannte Stelle involvieren, d. h., dass eine Prüfung der Dokumente durch eine Benannte Stelle nicht erforderlich ist. Die Dokumente können aber von der Behörde angefordert werden. Hersteller benötigen gemäß IVDR Art. 10 (8) ein vollständiges Qualitätsmanagementsystem (ISO 13485).
- Bei Instrumenten und Produkten, die auch Maschinen sind, gelten die EMV-Richtlinie und die Maschinenrichtlinie (mehr dazu im Blogbeitrag zur Maschinenrichtlinie). Bei sterilen Produkten wie z. B. Probenahmegefäßen gelten entsprechende Normen wie die EN 556-Reihe.
Achtung: Für die Prüfung dieser Sterilaspekte benötigen auch Klasse-A-Hersteller eine Benannte Stelle. Jedoch beschränkt sich deren Prüfung ausschließlich auf diesen Bereich.
Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
Unabhängig von der Klassifizierung müssen Hersteller die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhangs I der IVDR erfüllen. Somit müssen bei allen Klassen, auch bei Klasse A, die Nachweise zur Einhaltung des Stands der Technik dokumentiert sein:
- Risikomanagement (ISO 14971)
- Gebrauchstauglichkeit (IEC 62366-1)
- Verifizierung und Validierung
Bei Produkten, die Software sind oder Software enthalten, sind weitere Nachweise erforderlich:
- Software-Lebenszyklus (IEC 62304)
- IT-Sicherheit
3. Wie Sie geschickt klassifizieren
Bei IVD kann es leicht zu einer falschen oder zumindest unglücklichen Einstufung in die Risikoklassen kommen. Meist landet das Produkt in diesem Fall in einer zu hohen Klasse und wird damit intensiver geprüft als nötig.
Das passiert vor allem dann, wenn sich Hersteller auf die möglichen Anwendungen des Produkts fokussieren und nicht auf die festgelegte Zweckbestimmung (also nur die vorgesehene Anwendung). Relevant ist jedoch, wofür das Produkt gedacht ist, und nicht, wofür es abweichend davon zum Einsatz kommen kann.
Durch gezielte Maßnahmen und Argumente lassen sich die häufigsten Klassifizierungsfehler vermeiden. Wir stellen Ihnen im Folgenden drei typische Probleme bei der Klassifizierung nach IVDR und ihre Lösungsmöglichkeiten vor.
a) Systeme in Produkte aufteilen
Problem:
Mit dem Klassifizierungssystem der IVDR werden zahlreiche Produkte, die aus verschiedenen Teilen bestehen, in eine höhere Klasse eingeordnet. Ein Analysesystem rutscht beispielsweise aufgrund einer einzigen kritischen Komponente in die höchste Klasse. Für die meisten Teile des Systems ist dies jedoch unnötig.
Beispiel:
Sie kombinieren ein IVD-Analysegerät mit einem Roboter für die Probenaufbereitung und mit einer Software für die Ergebnisinterpretation als System. Das System ist in einer technischen Dokumentation als Ganzes beschrieben und wird als Gesamtlösung in Verkehr gebracht. Dann ist die Klassifizierung für das gesamte System abhängig vom untersuchten Biomarker und der klinischen Aussage, die mit dem System getroffen wird.
Wenn mit dem beschriebenen Analysesystem Antikörpernachweise zur Feststellung eines Allergiestatus vorgenommen werden, kann dies eine Zuordnung zu Klasse B über Regel 6 nach sich ziehen. Soll gleichzeitig der Immunstatus schwangerer Frauen in Bezug auf eine Cytomegalovirus-Infektion (CMV) mit dem System nachgewiesen werden, liegt die Eingruppierung bei Klasse C. Falls mit dem System auch die Kompatibilität von Blutkonserven für potenzielle Empfänger getestet werden soll, fällt es in Klasse D.
Lösung:
Eine geschickte Abgrenzung ist der Schlüssel zur differenziellen Klassifizierung. Dies führt zu einem schlankeren und schnelleren Zulassungsszenario. Der Preis ist, dass Sie für jedes der kombinierten Einzelprodukte eine technische Dokumentation erstellen müssen.
Sie können dieses System in einzelne Produkte aufteilen und deren Schnittstellen so beschreiben, dass diese in Kombination ihren jeweiligen Zweck erfüllen. Jede Systemkomponente erhält dann eine eigene Zweckbestimmung und eine eigene technische Dokumentation. Damit fällt zumindest das Analysegerät in Klasse A und das Reagenzprodukt für den Allergiestatus in Klasse B.
b) Mit geschickter Software-Architektur die Klassifizierung optimieren
Problem:
Die klinischen Aussagen in Ergebnisberichten gehen weit über die formulierte Zweckbestimmung hinaus. Dies katapultiert das Produkt indirekt in eine höhere Klasse oder schafft Sonderfälle, die die Benannte Stelle zusätzlich bewerten muss.
Beispiel:
Eine IVD-Software mit der Zweckbestimmung „zur Feststellung der Pathogenität genetischer Varianten“ fällt in Klasse C, da es hier meist um Krebsdiagnostik oder Gentests (Feststellung von Erbkrankheiten) geht. Wird beim Ergebnisbericht neben der Feststellung der Pathogenität der Variante zudem ein Arzneimittel als Therapie vorgeschlagen, eventuell sogar mit Angaben zur Sicherheit des Arzneimittels im Kontext der gefundenen Variante(n), handelt es sich um Companion Diagnostics.
Diese stellen einen Sonderfall bei der Prüfung der technischen Dokumentation dar. Die europäische Arzneimittelbehörde EMA muss involviert werden. Wenn auf derselben Plattform auch noch Transplantationsmarker für die Kompatibilität mit potenziellen Empfängern untersucht werden, fällt das ganze Produkt in Klasse D.
Lösung:
Technologie-Plattformen können als modulares System aufgesetzt und die Module jeweils als eigenständige Software beschrieben werden. Das zieht zwar die Erstellung mehrerer technischer Dokumentationen nach sich, die Plattform selbst muss jedoch gar nicht als Medizinprodukt qualifiziert sein. Für diese Lösung sind Software-Architekten gefragt, die darstellen können, warum die Module unabhängig voneinander sind.
Wie dieses Beispiel zeigt, erfüllt Software neben ihrem medizinischen Zweck meist auch zahlreiche nichtmedizinische Funktionen. Die Klassifizierung von IVD-Software ist daher äußerst komplex. Wir haben dieses Thema im Fachartikel IVD-Software richtig klassifizieren genauer beleuchtet.
c) Reagenzien-Kits in Komponenten aufteilen
Problem:
Viele Hersteller bieten sich ähnelnde Reagenzien-Kits an. Obwohl sich die einzelnen Komponenten dabei überschneiden, werden sie bei jedem einzelnen Kit neu beschrieben. Viele Teile der technischen Dokumentationen weisen redundante Inhalte auf.
Manche Hersteller bieten außerdem Kits mit Multiplex-Nachweis an. In diesem Fall gilt die höchste Klasse je nach Zweckbestimmung des kritischsten Parameters. Als Konsequenz rutscht das ganze Kit aufgrund der Zweckbestimmung in die höheren Klassen B, C oder D.
Lösung:
Die meisten Reagenzien-Kits sind von vornherein komponentenbasiert: Puffer, Enzyme, Analyten-spezifische Reagenzien wie Primer, Sonden oder Antikörper, Kontrollen und ggf. Kalibratoren wirken zusammen. Die Kits können in Komponenten zerlegt werden. Kit 1 enthält dann beispielsweise die generischen Teile sowie die Technologie (z. B. PCR). Der generische Teil muss nur einmal beschrieben werden, da er stets gleich ist. Dieses Kit fällt dann in Klasse A. Die Analyten-spezifischen Reagenzien fallen gesondert in die höheren Klassen.
Dadurch sind zwar mehr technische Dokumentationen nötig, diese werden aber schlanker und können wie ein Baukastensystem erweitert werden.
4. Tipp: Der IVD-Klassifikator des Johner Instituts
Die Klassifizierung von IVD-Produkten kann sich mitunter schwierig gestalten. Um den Prozess zu vereinfachen, können Sie ab sofort den kostenfreien IVD-Klassifikator des Johner Instituts nutzen.
Anhand von neun kurzen Fragen erhalten Sie eine erste Abschätzung der Risikoklasse Ihres IVD-Produkts. So ersparen Sie sich das mühsame Durcharbeiten aller Schritte von Anhang VIII der IVDR.
5. Fazit
Die IVDR erweitert den Anwendungsbereich ihrer Vorgängerin, der IVDD. Dadurch wird ein großer Teil der IVD-Medizinprodukte in eine höhere Risikoklasse eingestuft. Gehen Hersteller nicht richtig vor, werden ihre Produkte einer unnötig hohen Klasse zugeordnet. Dies kann weitreichende Folgen haben.
Insbesondere durch kluge Aufteilung von Komponenten kann eine zu hohe Klassifizierung von IVD-Produkten vermieden werden.
Der Schlüssel dazu ist die geschickte Abgrenzung durch eine präzise beschriebene Zweckbestimmung. Dies nennen wir Segregations-Strategie. Dass dies keine leichte Aufgabe ist, wissen wir aus eigener Erfahrung in der Beratung. Sollten Sie Unterstützung bei der Segregations-Strategie wünschen, helfen wir gerne.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Segregations-Strategie oder zur Klassifizierung jederzeit an das Johner Institut. Nutzen Sie dafür das Formular oder schreiben Sie einfach eine E-Mail. Mit dem kostenfreien IVD-Klassifikator des Johner Instituts können Sie außerdem die Risiko-Klassifizierung Ihres IVD-Produkts schnell und einfach abschätzen.
Versionshistorie:
- 2023-02-28: Anpassungen bezüglich gültiger IVDR; Link zum Guidance-Dokument MDCG 2020-16 rev.2 ergänzt; Ergänzung des Borderline Manual 2022.
- 2022-07-11: Link zu Klasse-D-Common-Specifications ergänzt.
- 2022-03-04: Unter 2d) Hinweis zu MDCG 2022-3 ergänzt.
- 2022-01-28: Link zum Guidance-Dokument MDCG 2020-16 rev.1 ergänzt.
Vielen Dank für den tollen Artikel. Die zu wählende Strategie ist offensichtlich ausschlaggebend. Dabei spielt die Aufteilung der Produkte und somit des jeweiligen Intended Use der einzelnen Produkte eine bedeutende Rolle. Können Sie eine Aussage dazu machen, ob es aus Sicht anderer Märkte (z.B. FDA) Aspekte gibt, die den in diesem IVDR-geprägtem Artikel beschriebenen Prinzipien entgegenstehen bzw. wo man an Grenzen stößt?
VG und Dank vorab,
H. Stiefel
Lieber Herr Stiefel,
vielen Dank für Ihre positive Reaktion auf den Artikel, das freut uns sehr! Zu Ihrer Frage der Anwendbarkeit des Konzeptes in anderen Märkten: Ja es macht durchaus einen Unterschied in anderen Märkten. So wäre eine Zulassung in den USA vielmehr abhängig von einem bereits registrierten Produkt eines Wettbewerbers (equivalent device für ein 510k-Verfahren). Wenn es ein solches gibt, dann sind Sie deutlich schneller bei der Zulassung, wenn Sie den Intended Purpose und den Intended Use möglichst identisch zum Vergleichsprodukt beschreiben. Ähnlich gilt dies auch für China.
Besten Dank für die spannende Frage und herzliche Grüße,
Sebastian Grömminger
Lieber Herr Grömminger,
vIelen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Hinweise bzgl. 510k etc., die vermutlich auch erst mit einer Zerlegung in einzelne Produkte so richtig in die Praxis umzusetzen ist.
Ein Fragezeichen bleibt bei mir jedoch und das geht eher in die Richtung die Strategie der Aufteilung der Produkte und ob mit der Aufteilung ansich Probleme auftauchen können. Um ihr Beispiel aufzugreifen:
„Sie kombinieren ein IVD-Analysegerät mit einem Roboter für die Probenaufbereitung und mit einer Software für die Ergebnisinterpretation als System. Das System ist in einer technischen Dokumentation als Ganzes beschrieben und wird als Gesamtlösung in Verkehr gebracht. Dann ist die Klassifizierung für das gesamte System abhängig vom untersuchten Biomarker und der klinischen Aussage, die mit dem System getroffen wird.
..
Lösung:
Eine geschickte Abgrenzung ist der Schlüssel zur differenziellen Klassifizierung. Dies führt zu einem schlankeren und schnelleren Zulassungsszenario. Der Preis ist, dass Sie für jedes der kombinierten Einzelprodukte eine technische Dokumentation erstellen müssen.“
Meine Frage ist eigentlich, ob Ihre Lösung (die ich übrigens für richtig halte) in anderen Märkten an ihre Grenzen stößt?
VG,
H. Stiefel
Lieber Herr Stiefel, ja, der Ansatz kann in anderen Märkten an Grenzen stoßen, da Sie getrennte Produkte unter Umständen nur durch ein komplettes Neuzulassungsverfahren in den jeweiligen Markt bekommen. Aber auch dafür gibt es eine Lösung. Sie müssen ohnehin für andere Märkte eigene Dossiers erstellen. So kann es für die Zulassung in USA zum Beispiel Sinn machen, die für Europa bereits getrennten Produkte im 510k-Verfahren als System zu beschreiben, um die Äquivalenz zum Vergleichsprodukt herzustellen. Am Ende sind Sie mit abgegrenzten Produkten immer flexibler, denn das Verbinden von Produkten ist einfacher als deren Abgrenzung von einander. Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage. Im Einzelfall muss man ohnehin Vor-Und Nachteile der Abgrenzung abwägen, um die beste Strategie zu finden, insbesondere wenn man mehrere Märkte bedienen möchte.
Herzliche Grüße,
Sebastian Grömminger
Lieber Herr Grömminger,
vielen Dank – das beantwortet meine Frage und bestätigt mein Gefühl.
Viele Grüße,
H. Stiefel
Sehr geehrter Herr Grömmiger,
Sie schreiben, dass unter Punkt „2C)“, dass Probenentnahme-Sets unter die Kategorie C fallen, da Sie zur den „Produkten zur Eigenanwendung“. Ist das wirklich so?
Laut der Beschreibung in „MANUAL ON BORDERLINE AND CLASSIFICATION IN THE COMMUNITY REGULATORY FRAMEWORK FOR MEDICAL DEVICES“ (V1.22 05-2019) definieren die Autoren reine „Probenentnahme-Sets“, die dem Kunden kein direkten Ergebnis anzeigen (Vgl. zu Schnelltest) explizit nicht als „Produkt zur Eigenanwendung“, da die Analyse durch Dritte (Labor, Arzt etc.) durchgeführt wird. Das Manual bezieht in diesem Fall zwar auf die IVDD, aber ich kenne noch kein gültiges Borderline Manual für die IVDR. Des Weiteren ist die Definition der „Produkte zur Eigenanwendung“ zwischen IVDR und dem Borderline Manual nahezu identisch. Damit gehe ich davon aus, dass das Borderline Manual noch Anwendung findet.
Die Autoren schreiben:
„[…]These kits are in vitro diagnostic medical devices by means of applying article 1 (2) b IVDD which states that: ‚Specimen receptacles are considered to be in vitro diagnostic medical devices. ‘Specimen receptacles’ are those devices, whether vacuum-type or not, specifically intended by their manufacturers for the primary containment and preservation of specimens derived from the human body for the purpose of in vitro diagnostic examination.‘
The question arises whether these specimen receptacles could be considered as a ‘device for
self-testing‘ in accordance with article 1(2)d IVDD according to which ‘device for ’self-testing‘ means any device intended by the manufacturer to be able to be used by laypersons in a home environment;
In this determination, the notion ‘used’ is essential. Firstly, it is necessary to examine the
instructions for use. Where the instructions for use require an action to be taken by the end-user of the device in question, the notion ‘used’ is fulfilled. In addition, the definition of ‘self-testing’ provides guidance on the action to be taken i.e. “testing”. Thus where a specimen receptacle is simply used by the patient to contain a specimen it
remains a specimen receptacle. To become a ‘device for self-testing’, either the filling of the receptacle with a specimen should result directly in a result being given or the patient should need to do something directly to the specimen prior to its despatch in order to fulfil the concept of ‘used’“
-> Damit komme ich zu dem Schluss, dass „Probenentnahme-Sets“ keine „Produkte zur „Eigenanwendung“ sind und demnach nicht in Klasse C fallen. Die Frage sind die Probenentnahme-Sets dann einfache „Specimen receptacles“ (Rule 5) und fallen denmach in Klasse A oder fallen diese in die Klasse B (Rule 6)?
Vielen Dank für die Auskunft.
Lieber Herr Salis, danke dass Sie diesen Punkt aufbringen. Auch wir warten sehnsüchtig auf ein neues Borderline-Manual oder eine MDCG-Leitlinie zu diesem Thema.
Die Fragestellung ist so komplex, dass sie sich für einen eigenen Artikel eignen würde. Aufgrund der unklaren Situation unter IVDR ist ein Probennahmeset für Laien unter sehr konservativer Betrachtung der IVDR aktuell in Klasse C. Nun ergeben sich aber weitere Möglichkeiten durch Produktabgrenzung und genauere Betrachtung. Wenn Das Probennahme-Set „nur“ eine Zusammenstellung eines Probennahme-Systems ist (z.B. swab oder Lanzette zusammen mit einem IVD-Probenbehältnis) und alle Komponenten CE-markierte Produkte oder anderweitig legale Produkte wie zum Beispiel Verpackungsmaterialien gemäß Verpackungsanweisung P650 für Biomaterialien sind, können Sie sogar Artikel 22 der MDR anwenden und das Probennahme-Set als „Behandlungseinheit“ deklarieren. Das erspart viele regulatorische Anforderungen. Mehr zu Artikel 22 im Allgemeinen finden Sie hier: https://www.johner-institut.de/blog/regulatory-affairs/systeme-und-behandlungseinheiten/. Wenn es sich um einen Direct-to-Consumer-Test handelt, sehe ich das Klasse C als durchaus sinnvoll an, denn die Laien werden ggf. mit dem Ergebnis der Untersuchung alleine gelassen was zu Risiken führen kann, die man unter ärztlicher Behandlung ausschließen könnte. Der Ergebnisbericht wird sozusagen zur Benutzerschnittstelle für die gesamte Untersuchung und sollte daher auch den Gebrauchstauglichkeits-Anforderungen gemäß IEC 62366 gerecht werden.
Als Fazit kann ich sagen, Sie haben Recht: So pauschal kann man ein Probennahme-Set für Laien nicht in Klasse C fallen lassen. Niedrigere Klassen sind prinzipiell möglich und sogar eine Behandlungseinheit gemäß MDR Art. 22, sofern ein MDR-konformes Medizinprodukt enthalten ist. Eine Differenzielle Betrachtung ist jedoch erforderlich, um eine Argumentationskette für die Klassifizierung aufbauen zu können und wie so oft bedarf es einer ordentlich formulierten Zweckbestimmung.
Mit besten Grüßen,
Sebastian Grömminger
Sehr geehrter Herr Dr. Grömminger,
im Artikel steht:
„Beispiele für Produkte, die getrennt klassifiziert werden:
[…]
Zubehör
An einem Mikroskop, das speziell für die Pathologie vorgesehen ist, kann als Zubehör eine Digitalkamera angeschlossen werden, damit gleichzeitig ein zweiter Pathologe auf das histologische Schnittbild sehen kann. Alle Teile werden gemeinsam klassifiziert.“
Hier passt die Aussage ncht zur Überschrift. Wie ist es richtig? Können Sie meine Verwirrung verstehen und auflösen?
Sehr geehrter Herr Schäfer, vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie haben recht, das war ein Fehler im Text. Das Zubehör wird getrennt klassifiziert. Das habe ich umgehend korrigiert.
Mit besten Grüßen,
Sebastian Grömminger